• Haus der Ärzteschaft von außen
    Haus der Ärzteschaft von außenMichael Reisch
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Eigene Wahlliste aufstellen? So geht's.


Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am Freitag, 5. April 2024, 18:00 Uhr.

Bereits jetzt stellen wir Ihnen nachfolgend die erforderlichen Vordrucke für die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Unterstützerinnen und Unterstützer für Ihre Liste zur Verfügung.

Hinweis: Gemäß § 6 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes streben die Kammern bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach dem Heilberufsgesetz einzurichtenden Stellen und Kommission (dazu gehören auch die Kreisstellenvorstände) eine geschlechtsparitätische Besetzung an. Gemäß § 16 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes soll jeder Wahlvorschlag für die Wahl zur Kammerversammlung das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, sowie keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den Berufsangehörigen ist. Diese Feststellung erfolgt mit der Öffentlichen Bekanntmachung des Hauptwahlleiters spätestens 5 Monate vor dem Wahltag (siehe Erste Wahlbekanntmachung des Hauptwahlleiters zur Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein, 15.11.2023).

Ferner soll gemäß § 12 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen. (siehe Erste Wahlbekanntmachung des Präsidenten zur Wahl der Kreisstellenvorstände der Ärztekammer Nordrhein, 15.11.2023).

Kammerversammlungswahl

Ein Wahlvorschlag muss gemäß § 16 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) von mindestens 40 in diesem Wahlkreis wahlberichtigten Kammerangehörigen unterstützt werden, wobei Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber ihren eigenen Wahlvorschlag unterstützen dürfen.


Kreisstellenwahl

Ein Wahlvorschlag muss gemäß § 3 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Kammerangehörigen unterstützt werden, wie Mitglieder in den Kreisstellenvorstand zu wählen sind. Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag unterstützen.

Dies bedeutet, dass

  • in Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern, deren Vorstand aus 7 Personen besteht, 14 Unterstützerinnen und Unterstützer für einen Wahlvorschlag erforderlich sind.
  • in Kreisstellen von 1.000 bis 1.500 Mitgliedern, deren Vorstand aus 9 Personen besteht, 18 Unterstützerinnen und Unterstützer für einen Wahlvorschlag erforderlich sind.
  • in Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern, deren Vorstand aus 11 Personen besteht, 22 Unterstützerinnen und Unterstützer für einen Wahlvorschlag erforderlich sind.

Hinweise zum Wahlvorschlag

1. Abgabefrist: ab sofort bis spätestens 5. April 2024, 18:00 Uhr

2. Form:

Einzelwahlvorschlag: dieser enthält nur eine Bewerberin/einen Bewerber
oder
Listenwahlvorschlag: dieser enthält mindestens 2 Bewerber/-innen, die Bewerberzahl selbst ist unbegrenzt.

3. Bezeichnung:

Einzelwahlvorschlag: Bezeichnung = Name der Bewerberin/des Bewerbers

nur für den Listenwahlvorschlag: Kurzbezeichnung (Kennwort), die bis zu fünf Wörter umfassen darf (§ 11 Abs. 1 WahlO). Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.

Wahlvorschlag Kammerversammlung
Die Kurzbezeichnung darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

Wahlvorschlag Kreisstellenvorstand
Die Kurzbezeichnung darf nicht aus nur einer Ziffer, einer Zahl oder einem einzelnen Buchstaben bestehen.

4. Inhalt

Bewerber/-in sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe

  • ihres Namens, Vornamens und ihrer beruflichen (wenn nicht vorhanden, privaten) Anschrift sowie
  • der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heilberufsgesetzes (dies meint eine nach der Weiterbildungsordnung zulässige Bezeichnung) und
  • Art und Ort der Berufsausübung aufzuführen.

5. Voraussetzungen Bewerberin / Bewerber (Wählbarkeit)

Ein Kammermitglied kann nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem es wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die Bewerberin / der Bewerber muss

  • für die Wahl zur Kammerversammlung am Wahltag (28.06.2024) mindestens 15 Wochen, also spätestens seit dem 15.03.2024, der Ärztekammer Nordrhein und
  • für die Wahl zu den Kreisstellenvorständen am Wahltag (28.06.2024)  mindestens 3 Monate der Kreisstelle, also spätestens seit dem 28.03.2024

angehören.

Er darf nicht hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sein. Diese Voraussetzungen müssen nicht gesondert geprüft werden, da sie sich bereits aus dem Eintrag im Wählerverzeichnis ergeben.

Die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf nicht infolge Richterspruchs oder berufsgerichtlicher Entscheidung entzogen sein.

6. Benennung und Zustimmungserklärung der Bewerberin / des Bewerbers

Die Bewerberin / der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren muss die Bewerberin / der Bewerber seiner Bewerbung schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich.

WICHTIG: Im Fall einer Mehrfachbenennung mit jeweiliger schriftlicher Zustimmung kann sich die Bewerberin / der Bewerber binnen einer vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich für eine Benennung entscheiden, anderenfalls ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag im Original beizufügen.

7. Unterstützungsunterschriften

Die Wahlvorschläge müssen von im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen (Kammerangehörigen) unterschrieben sein. Die Unterstützungs-Erklärungen müssen im Original bis zum 05.04.2024, 18:00 Uhr eingereicht worden sein und zwar entweder auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt.

Kammerversammlungswahl
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 40 wahlberechtigten Personen unterschrieben sein.

Kreisstellenvorstandswahl
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von doppelt so vielen wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten unterschrieben sein müssen, wie in den Kreisstellenvorstand zu wählen sind, es sind also mindestens 14 / 18 / 22 Unterzeichnungen erforderlich.

Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag ihres Wahlkreises als Unterstützer / Unterstützerin unterzeichnen.

WICHTIG: Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet , so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine nachträgliche Berichtigung ist somit nicht möglich (§ 11 Abs. 3 WahlO).

Hinweise:
Eine wahlberechtigte Person kann auch den Wahlvorschlag unterzeichnen und somit den Wahlvorschlag unterstützen, auf dem er / sie als Bewerber / Bewerberin benannt worden ist.

Voraussetzung für die Unterzeichnung als Unterstützer / Unterstützerin ist die Wahlberechtigung im entsprechenden Wahlkreis, nicht jedoch die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Ein wahlberechtigter Kammerangehöriger, der nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann deswegen weder wählen noch gewählt werden, wohl aber einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterzeichnen.

8. Vertrauensperson (VP):

Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson (VP) vertreten. Von den Unterzeichnenden des Wahlvorschlags gilt die erste Person als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertretung, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden.

Ansprechpartnerinnen zu den Kammerwahlen 2024

Leitung Kammerwahlen:

Dipl.-Biol. Christa Schalk, MPH
0211 / 4302 2110

Tanja Stöver, B.A.
0211 / 4302 2140

Kammerversammlungswahl:

Ass. jur. Aggi Schneider
0211 / 4302 2102

Kreisstellenwahl:

Angelina Gembler, B.A.
0211 / 4302 2101

 

kammerwahlen(at)aekno.de